Satzung des fotoclub stuttgart 1938 e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1) Der Verein führt den Namen fotoclub stuttgart 1938 (fcs). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name fotoclub stuttgart 1938 e.v. (fcs). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Verbands für Foto- grafie e.V. (DVF). §2 Zweck und Aufgaben (1) Sinn und Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der künstlerischen Fotografie, wobei der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerlicher Vorschriften verfolgt. Ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit ist darauf gelegt, durch die Pflege internationaler Bezieh ungen auf dem Gebiet der fotografischen Kunst einen sicht- baren Betrag zur Völkerverständigung zu leisten (2) In erster Linie wird der gemeinnützige Vereinszweck dadurch verwirklicht, daß Ausstellungen im In- und Ausland beschickt werden, daß die Möglichkeiten auf dem Gebiet fotografischer Kunst innerhalb der städtepartnerschaftlichen Beziehungen Stuttgarts zu den auf diesen Grundlagen bestehenden Verbin- dungen zu nutzen sind und daß ansonsten permanent einer brei- ten Öffentlichkeit durch Vorträge, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen die Idee der Kunst in der Fotografie näher- gebracht werden. (3) Dem Vereinszweck zuwiderlaufende Bestrebungen, z.B. partei- politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen (4) Vermögensrechtlich ist der fcs selbstständig. Er dient mit sei- nem Vermögen in seinen sämtlichen Einrichtungen gemeinnütz- igen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver- wendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch jede juristische Person. (2) Die Mitgliedschaft kann zum Ersten eines jeden Kalender- monates beginnen. (3) Auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds kann die Mitglieder- versammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. (4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. (5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflich- tet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (6) Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgesetzt werden. §4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimali- ger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbei- trägen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stelungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kkann das Mitglied Berufung an die Mit- gliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Ein- legung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. §5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden jahresbeiträe erhoben. Die Bei- träge sind jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten. Sie werden von den Mitgliedern ohne beson- dere Aufforderung erbracht (Bringschuld). Mitglieder, die während des Kalenderjahres dem Verein beitreten, zahlen im Eintrittsjahr einen anteiligen Jahresbeitrag in Höhe der Zwölftel des Jahresbeitrags, die den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres entsprechen; der anteilige Jahresbeitrag ist im Laufe des Eintrittsmonats zu entrichten. (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen er- hoben werden. (3) Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitglie- derversammlung festgelegt. (4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträ- gen und Umlagen befreit. (5) Der Vorstand kann in geeigneten Einzefällen Gebühren, Beiträ- ge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen. (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätiging im Verein die vom Vorstand erlassenen Hausordnungen zu beachten. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver- sammlung. §8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gestzbuches (BGB) besteht aus dem Schatzmeister, dem Technischen Leiter, dem Organisationsleiter, dem DVF-Wart, dem Vorstand für die Verbindung zu den Partnerfotoclubs und dem Vorstand für die Verbindung zu den trägern der Kultur. Dabei können höchstens zwei Vorstandsämter auf eine Person vereinigt werden. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemein- sam. Diese Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 500,- DM ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist. §9 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu- ständig, soweit sie nicht durcht die Satzung der Mitglieder- versammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, b) Erlaß von Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, c) Beschlußfassung über die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern, d) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von beson- derer Bedeutung auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. (2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von §8 (1) dieser Satzung nehmen jeweils einzeln geschäftsführend folgende Aufgaben wahr: a) Der Schatzmeister ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, die Buch- führung, die Erstellung des Jahreswirtschaftsberichts, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, Auszahlungen von Haushaltsmitteln des Vereins, über die nach Maßgabe des §8 (2) dieser Satzung verfügt wurde. b) Der technische Leiter ist zuständig für die technische Vorbereitung von Ausstellungen und für die Leitung des Ausstellungsaufbaus und -abbaus. c) Der Organisationsleiter ist zuständig für die Einberu- fung von Vorstandssitzungen, die Erstellung des Arbeits- planes, für die Leitung der Mitgliederversamlungen und für die Schriftführung bei den Mitgliederversammlungen. d) Der DVF-Wart ist zuständig für die Einziehung von DVF-Mit- gliedsbeiträgen der DVF-Mitglieder des Vereins, Teilnahme an Sitzungen des DVF, Bekanntgabe der Ausschreibungen von Fotowettbewerben sowie für die Durchführung von Bildein- sendungen zu den Wettbewerben, an denen sich der Verein beteiligt. e) Der Vorstand für die Verbindung zu den Partnerclubs ist zuständig für die Kontaktaufnahme zu anderen Clubs, für die Kontaktpflege zu Partnerclubs sowie für Vereinbarungen zum Austausch von Bildern mit Partnerclubs. f) Der Vorstand für die Verbindung zu den Trägern der Kultur ist zuständig für die Kontaktpfelge zum Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart und zu anderen Trägern der Kultur, für die Vorbereitung zur Beantragung von Zuschüs- sen, Sachzuwendungen und Dienstleistungen bei den Trägern der Kultur sowie für die Kontaktaufnahme zu Ausstellungs- trägern und zu Sponsoren von Fotoausstellungen. Die Vorschrift des §8 (2) dieser Satzung bleibt hiervon unberührt. (3) Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds wird dieses in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von §9 (2) dieser Satzung von einem der übrigen Vorstandsmit- glieder nach den herschenden Erfordernissen vertreten. §10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vortand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahldes Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit- gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfoler wählen. §11 Sitzungen und Beschlüsse (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Organisations- leiter, bei dessen Verhinderung vom DVF-Wart, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist bechlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmen- gleichheit ist der Beschlußantrag abgelehnt. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Bschluß- fassung zustimmen. §12 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll- mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen; c) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäfts- wert über 500.- DM (vgl. §8 (2) der Satzung); d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Anwicklung der verbindlichkeiten bei Auflösung des Vereins; f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Auschlies- sungsbeschluß des Vorstands; g) Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) Wahl des Kassenprüfers gemäß §14 der Satzung. §13 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordenliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woch vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesodnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. §14 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer, welcher nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören darf. Er ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich, der er mündlich und schriftlich über die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse zu berichten hat. §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber vier Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Einberufungsfrist gelten die Be- stimmungen des §13 (1) der Satzung entsprechend. §16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Organisationsleiter, bei dessen Verhinderung vom DVF-Wart oder vom Schatzmeister, ge- leitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienene stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm- enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit nach Maßgabe von §17 (1) der satzung erforderlich. Einde Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zu- stimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vor- stand erklärt werden. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Häfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findest zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungs- leiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. §17 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung be- schlossen werden, in welcher mindesten drei Viertel sämt- licher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so mus eine nochmalige Versammlung einbe- rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Für die Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmit- gliedern erforderlich. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren und beschließen nach Abwicklung der Forderungen und Verbidlichkeiten und nach Auflösung des Vereins übder die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. (3) Bei Auflösung des ereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver- mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge- führt werden. §18 Allgemeines zu Satzung (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Satzung ohne Kosten zu überlassen. (2) Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung von ordent- lichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung rügt. (3) Im übrigen gilt das Vereinsrecht im bürgerlichen Recht. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt die Wirksamkeit ihrer anderen Teile nur dann, wenn die satzung ohne die unwirksame Bestimmung nicht beschlossen worden wäre. §19 Inkraftreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft. Stuttgart, den 27. Juni 1995
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